Dunkelblauer Bundstift im Vordergrund - stellvertretend für den Bereich Rechtsberatung der Kanzlei Rotermund in Hamburg

Vereinsrecht

Die Gründung, der laufende Betrieb eines Vereins und im Zweifel auch die Abwicklung eines Vereins werfen zahlreiche Fragen recht­licher und steuer­licher Art auf, so z. B. im Zusammen­hang mit

  • Vereinsgründung
  • Gründungs­versammlung, Gründungs­protokoll
  • Vereins­satzung
  • Eintragungen ins Vereins­register
  • Umstrukturierungen von Vereinen
  • Liquidation des Vereins
  • Einzelfragen wie Ehrenamts­pauschalen, Übungsleiter­pauschalen etc.

Voraussetzung und Grundlage für Vereins­arbeit ist dabei die erwähnte Vereins­satzung. Sie enthält als Quasi-Verfassung des Vereins Regelungen zu formalen Vorgängen, die Beschreibung des Vereins­zwecks und Regelungen zu dessen Realisierung. Mit Letzterem ist die Satzung auch Basis für eine mögliche Anerkennung des Vereins als „gemeinnützig“. In der Satzung werden jedoch auch Ordnungs­mittel des Vereins gegenüber Mitgliedern festgelegt, die u. a. Grundlage für einen Vereins­ausschluss sein können. Der Satzung und ihrer Gestaltung kommt damit im Vereins­recht enorme Bedeutung zu. Deshalb unterstützen wir Sie im Vereinsrecht umfassend, u. a. mit Beratung und Vertretung zu folgenden Themen:

  • Prüfung, Gestaltung von Vereins­satzungen
  • Haftung des Vereins bzw. seiner Vorstände, Kassenprüfer etc.
  • Streitigkeiten über Satzungs­regelungen
  • Streitigkeiten über Mitglieder­versammlungen und deren Beschlüsse
  • Beratung und Vertretung vor Vereins­gerichten / staatlichen Gerichten bei Vereins­ausschluss
  • Vereinsstraf­recht

Viele Vereine in Deutschland sind gemeinnützig und genießen damit Privilegien, vor allem Steuer­privilegien: für den Verein, aber auch für Mitglieder und Außenstehende. So

  • können gemeinnützige Vereine z. B. einkommens­steuer­freie Übungsleiter- oder Ehrenamts­pauschalen ausbezahlen („Ehrenamts­freibetrag“)
  • zahlen gemeinnützige Vereine keine Schenkungs-/Erbschafts­steuer
  • sind an gemeinnützige Vereine Bußgeld­zuweisungen durch Gerichte möglich
  • erhalten nur gemeinnützige Vereine öffentliche Zuschüsse

Gleichzeitig existieren etliche gesetzliche Anforderungen, um in den Genuss dieser Privilegien zu kommen. So ist die Anerkennung als gemeinnützig nur möglich, wenn der Verein selbstlose Zwecke tatsächlich verfolgt und das in der Satzung festgelegt ist. Wirtschaft­liche Tätig­keiten des Vereins sind u. a. deswegen nur möglich, wenn sie untergeordnet erfolgen. Dabei dürfen sie den selbst­losen Haupt­zweck nicht gefährden bzw. müssen dazu dienen, den Hauptzweck zu verfolgen oder müssen für ein funktio­nieren­des Vereins­leben unentbehrlich sein. Gerade eine solche wirtschaft­liche Betätigung kann jedoch auch einen Rechts­form­wechsel notwendig machen (z. B. gemeinnützige GmbH) oder erfordern, den ent­sprechenden Bereich aus dem Verein aus­zu­gliedern, um nicht die Gemein­nützig­keit insgesamt aufs Spiel zu setzen. Wir beraten und vertreten im Vereins­recht deshalb unter anderem auch zu diesen Themen:

  • Prüfung und Formulierung von Satzungen für gemein­nützige Vereine
  • Klärung der Anforderungen an die Gemein­nützig­keit
  • Anerkennung der Gemein­nützig­keit durch das Finanz­amt
  • Auslagerung des wirtschaft­lichen Geschäfts­betriebs auf eine gemein­nützige GmbH
  • Steuer­recht­liche Besonder­heiten beim gemein­nützigen Verein (Gemein­nützig­keit, Spenden­begünstigung etc.)
  • Steuer­erklärungen für den Verein

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