Hellblau leuchtendes Eurozeichen geschützt durch Hände - bildlich für Steuerberatung

Abmilderung der Offenlegungspflichten für Jahresabschlüsse

Nach § 325 HGB müssen Kapitalgesellschaften und auch GmbH & Co. KG´s spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs ihren Jahresabschluss im Handelsregister veröffentlichen. Hier gibt es im Rahmen der Corona Krise Erleichterungen. Zwar besteht die gesetzliche Offenlegungsfrist weiterhin fort. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen.

Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechs­wöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Ferner leitet das BfJ wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein. (Pressemitteilung des BfJ Nr. 8/2020 v. 08.04.2020)