Das FG Hannover (Az.: 11 V 112/20) hat am 05.10.2020 entschieden, dass die Aufteilung des Gesamtentgelts für Sparmenüs in der Systemgastronomie zur Bestimmung der Anteile, die dem vollen und dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, nur dann nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise für die einzelnen Bestandteile erfolgen kann, wenn die Einzelbestandteile den Kunden auch separat mit Einzelverkaufspreisen angeboten werden.
In der Systemgastronomie ist es üblich, den Kunden auch sogenannte Sparmenüs anzubieten. Häufig werden sog. Sparmenüs, die sich aus verschiedenen zusammensetzen, als umsatzsteuerlich einheitliche Leistung zum Verzehr außer Haus verkauft. Dann muss das Gesamtentgelt zwischen den Bestandteilen, deren Lieferung mit dem allgemeinen Steuersatz versteuert wird, und denen mit ermäßigtem Steuersatz im Schätzweg aufgeteilt werden.
Der BFH hat hierzu entschieden, dass der Unternehmer hierbei eine transparente und Nachvollziehbare Aufteilungsmethode anzuwenden hat. Dazu gehört typischerweise die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelwarenverkaufspreise. Das war in dem Fall aber nicht möglich und so wurde auch die Aufteilung nach den verwendeten Wareneinsätzen gebilligt.
Ob diese zumeist günstigere Methode generell zulässig ist, ist damit aber nicht klar. Vielleicht bringt das bei dem Finanzgericht München noch anhängige Verfahren dazu weitere Erkenntnisse.