Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann mit „gUG (haftungsbeschränkt)“ eingetragen werden. Die Abkürzung „gUG“ in der Firma einer Unternehmergesellschaft in Gründung ist zulässig und eintragungsfähig. Die Gesellschaft kann die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ verwenden. Für die Zulässigkeit der Bezeichnung „gUG“ spricht, dass § 5a Abs. 1 GmbHG die Bezeichnung „UG“ nur anstelle der Bezeichnung als GmbH, nicht auch als gGmbH anordnet. § 5a Abs. 1 GmbHG enthält eine Sonderregelung zu § 4 Satz 1 GmbHG, also nur des Rechtsformzusatzes. Die Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH, auf die das gesamte GmbHG anwendbar ist, soweit nicht § 5a GmbHG Sonderregelungen enthält. Eine Sonderregelung enthält § 5a Abs. 1 GmbHG nur für den Rechtsformzusatz der Unternehmergesellschaft. Dass eine Sonderregel nur zu § 4 Satz 1 GmbHG vorliegt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
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