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Erfolg gegen Greenwashing: Irreführende Werbung für Nachhaltigkeitsfonds untersagt

Das LG Stuttgart hat dem Anbieter Commerz Real, der sogenannte Alternative Investmentfonds (AIF) auflegt und vertreibt, irreführende Werbung für den klimaVest Impact Fonds untersagt.

Die Fondsgesellschaft hatte mit einer konkreten Auswirkung der Geldanlage in den beworbenen Fonds auf den persönlichen CO2-Fußabdruck geworben. Das Landgericht der Verbraucherzentrale Recht und untersagte dem Anbieter wegen Irreführung die beanstandete Werbung für den klimaVest Impact Fonds (www.klimavest.de).

Mit dem Urteil gegen die Commerz Real hat sich nun ein Gericht mit der Werbung für nachhaltige Geldanlage befasst und enge Grenzen gezogen. Wegen der Unklarheit von Begriffen wie „umweltfreundlich“, „umweltverträglich“, „umweltschonend“ oder „bio“ sei, so das Gericht, eine Irreführungsgefahr besonders groß. Die so beworbenen Produkte seien meist nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonender als andere Waren. Unter diesen Umständen bestehe ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen.

„Dieses Urteil ist nicht nur ein wichtiges und klares Signal an die gesamte Branche, sondern auch an den Gesetzgeber. Es zeigt deutlich, dass Nachhaltigkeit eine reine Marketingstrategie ist, solange weder belastbare Methoden zur Wirkungsmessung bestehen noch gesetzliche Definitionen und Kennzeichnungen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden mit Werbeaussagen getäuscht“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Um dem Einhalt zu gebieten, seien aber nicht nur Gerichte gefordert: „Wir brauchen ein gesetzliches Kennzeichnungssystem für nachhaltige Geldanlagen, um irreführendes Greenwashing in den Griff zu bekommen.“ Auch die geplante EU-Taxonomieverordnung leistet der Irreführung weiteren Vorschub statt sie zuverlässig zu beseitigen. Solange die Daten, die den ESG Ratings zugrunde liegen, auf nicht verifizierbaren Selbstauskünften von Unternehmen beruhen, können diese nicht als zuverlässige Informationsquelle gelten.

Zwar hat die Gegenseite nachgebessert. Allerdings hat sie das Verfahren vor dem LG Stuttgart bedauerlicherweise nicht dazu genutzt, in ihrer Werbung maximale Transparenz herzustellen. „Es finden sich nach wie vor zahlreiche Punkte, die Verbraucherinnen und Verbrauchern ein diffuses Bild liefern. Wir werden prüfen, ob weitere rechtliche Schritte notwendig sind “, so Nauhauser weiter.

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. v. 01.02.2022