Das sog. „COVID-19-Gesetz“ macht es möglich. Regelmäßig dürfen Gesellschafterbeschlüsse außerhalb einer physischen Präsenzveranstaltung nur dann gefasst werden, wenn alle Gesellschafter dieser Beschlussform zustimmen. Das wird durch das im März in Kraft getretene Gesetz nun geändert. Darin heißt es: „Abweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform [per E-Mail] oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.“ Die sonstigen Form- und Fristregelungen müssen aber gewahrt werden.
Nicht eindeutig beantwortet wird die Frage, ob auch die sonst der notariellen Form bedürftigen Beschlüsse zur Kapitalerhöhung oder Satzungsänderung nun schriftlich erfolgen können. Einiges spricht dafür, wenn man das mit dem Gesetz verfolgte Ziel erreiche will. Jedenfalls in den Fällen, in den Einigkeit zwischen den Gesellschaftern besteht, könnte dies genutzt werden, um Notarkosten zu sparen. Zeitlich soll diese Regelung gem. § 7 Abs. 2 COVID-19-Gesetz zunächst nur für Versammlungen und Beschlüsse gelten, die im Jahr 2020 stattfinden.