Der VI. Senat des BFH stellte klar, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers lediglich voraussetzt, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Dabei ist es unerheblich, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Ausreichend für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer ist die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.
(VI R 46/17) , Urt. v. 3.4.2019 –