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Pfändung der Corona-Soforthilfe durch Finanzamt rechtswidrig

FG Münster, Pressemitteilung vom 19.05.2020 zum Beschluss 1 V 1286/20 vom 13.05.2020

 

Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das hat das Finanzgericht Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13.05.2020 (Az. 1 V 1286/20 AO) entschieden.

Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice. Infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27.03.2020 eine Corona-Soforthilfe i. H. v. 9.000 Euro. Diese wurde mit Bescheid vom selben Tag bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen. Da dieses Konto mit einer vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte deshalb im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat dem Antrag stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Die Corona-Soforthilfe wird nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst . Die Vollstreckung führte zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens werde die Zweckbindung des Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen.