Eine zentrale Maßnahme des Hilfspakets ist eine befristete Senkung der Umsatzsteuer. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 sinkt der reguläre Steuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent.
Für die richtige Anwendung des Steuersatzes ist grundsätzlich ist die Ausführung des Umsatzes maßgeblich. Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gelten die Steuersätze von 7 bzw. 19 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gelten die Steuersätze von 5 bzw. 16 %. Ab dem 1.1.2021 soll dann wieder die bisherigen Sätze gelten.
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert, von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung, § 27 Abs. 1 UStG.
Zur korrekten Ermittlung der Umsatzsteuer muss damit immer festgestellt werden, wann die Leistung ausgeführt ist. Besondere Probleme ergeben sich bei langfristigen Verträgen, die über den Zeitpunkt des Steuersatzwechsels hinaus ausgeführt werden.
Bei Fragen zu Anzahlungen, Dauerleistungen, Abschlagsrechnungen oder Bauleistungen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Sachbearbeiter.