Hellblau leuchtendes Eurozeichen geschützt durch Hände - bildlich für Steuerberatung

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 eine „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“, beschlossen. Das Programmvolumen beträgt maximal 25 Milliarden Euro. Es bezieht sich auf die Monte Juni bis August 2020. Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona- Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona- Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammen­genommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb sowie gemeinnützige Einrichtungen sind ebenfalls antragsberechtigt.

Dies sind die Eckpunkte.