Grundsätzlich gilt in Deutschland Gewerbefreiheit: Wer ein Unternehmen gründen will, darf das in Deutschland grundsätzlich ohne Erlaubnis tun.
Grenze der Gewerbefreiheit sind dabei allerdings die geltenden Gesetze der BRD. Das hat z. B. zur Folge, dass man jedes Gewerbe – auch wenn es erlaubnisfrei ist – bei den Behörden anmelden muss (Gewerbeanmeldung). Es gibt aber auch Geschäftsideen, bei denen die bloße Anmeldung als Gewerbe nicht ausreichend ist. Einige Unternehmen / Gewerbe dürften in Deutschland nur mit Erlaubnis (Genehmigung / Konzession) betrieben werden. Erlaubnispflichtige / genehmigungspflichtige Gewerbe sind z. B.
- Versicherungsmakler, Versicherungsberater
- Finanzanlagenvermittler
- Gaststätten
- Fahrschulen, Güterkraftverkehr, Personenbeförderung
- Arbeitnehmerüberlassung
- Der Betrieb einer Krankenanstalt, ambulante Pflegedienste
- Apotheken, Arzneimittelherstellung
- Inkassounternehmen
Liegen die jeweils konkreten Voraussetzungen für eine Erlaubnis / Genehmigung vor, besteht dann grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis/Genehmigung. Lehnt die Behörde eine Erlaubnis oder Genehmigung ab, obwohl man alle Voraussetzungen erfüllt, ist es möglich dagegen vorzugehen.
Lediglich überwachungsbedürftige Tätigkeiten sind z. B.
- An- und Verkauf hochwertiger Konsumgüter
- Betrieb von Reisebüros
- Vermittlung von Unterkünften
- Partneragenturen
Sie sind nicht sicher, ob Ihr Gewerbe eine behördliche Erlaubnis benötigt? Wir prüfen das für Sie! Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich unter 040 284091-0 oder per E-Mail an !
Wichtig ist im Handwerk zu wissen: 2004 wurden etliche Handwerksberufe für zulassungsfrei erklärt – ein Meisterbrief war aus diesem Grund nicht notwendig, um ein entsprechendes Unternehmen zu gründen. Für 12 von damals 53 zulassungsfreien Berufen wurde nun aber die Meisterpflicht wieder eingeführt. Seit 2019 gilt für Betriebe in den Bereichen
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Betonstein und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Behälter- und Apparatebauer
- Parkettleger
- Rolladen- und Sonnenschutztechniker
- Drechsler und Holzspielzeugmacher
- Böttcher
- Raumausstatter
- Glasveredler
- Orgel- und Harmoniumbauer
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
wieder die Pflicht, dass der Unternehmensinhaber oder der von ihm angestellte Betriebsleiter künftig einen Meisterbrief oder äquivalenten Abschluss nachweisen können muss. Ohne den Inhaber eines Meisterbriefs in verantwortlicher Position dürfen derartige Betriebe nicht mehr eröffnet werden.
Derzeit bestehende Betriebe müssen sich jedoch keine Sorgen machen: Bestandsschutz sorgt dafür, dass Betriebe weitergeführt werden dürfen, die zwischen 2004 und 2015 nach geltendem Recht auch OHNE Meister gegründet werden durften.
Sie sind nicht sicher, ob Ihr Gewerbe eine behördliche Erlaubnis benötigt? Sie sind nicht sicher, ob sich Ihre Idee für einen Handwerksbetrieb z. B. nur mit einem Meisterbrief realisieren lässt?