Grüner Bundstift im Vordergrund - stellvertretend für den Bereich Rechtsberatung der Kanzlei Rotermund in Hamburg

Rechtliche Anforderungen

Grundsätzlich gilt in Deutschland Gewerbe­freiheit: Wer ein Unternehmen gründen will, darf das in Deutschland grund­sätzlich ohne Erlaubnis tun.

Grenze der Gewerbe­freiheit sind dabei allerdings die geltenden Gesetze der BRD. Das hat z. B. zur Folge, dass man jedes Gewerbe – auch wenn es erlaubnis­frei ist – bei den Behörden anmelden muss (Gewerbe­anmeldung). Es gibt aber auch Geschäfts­ideen, bei denen die bloße Anmeldung als Gewerbe nicht ausreichend ist. Einige Unternehmen / Gewerbe dürften in Deutschland nur mit Erlaubnis (Genehmigung / Konzession) betrieben werden. Erlaubnis­pflichtige / genehmigungs­pflichtige Gewerbe sind z. B.

  • Versicherungs­makler, Versicherungs­berater
  • Finanz­anlagen­vermittler
  • Gaststätten
  • Fahrschulen, Güterkraft­verkehr, Personen­beförderung
  • Arbeitnehmer­überlassung
  • Der Betrieb einer Kranken­anstalt, ambulante Pflege­dienste
  • Apotheken, Arznei­mittel­herstellung
  • Inkasso­unternehmen

Liegen die jeweils konkreten Voraus­setzungen für eine Erlaubnis / Genehmigung vor, besteht dann grund­sätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis/Genehmigung. Lehnt die Behörde eine Erlaubnis oder Genehmigung ab, obwohl man alle Voraus­setzungen erfüllt, ist es möglich dagegen vorzugehen.

Lediglich überwachungs­bedürftige Tätig­keiten sind z. B.

  • An- und Verkauf hochwertiger Konsumgüter
  • Betrieb von Reisebüros
  • Vermittlung von Unter­künften
  • Partner­agenturen

Sie sind nicht sicher, ob Ihr Gewerbe eine behördliche Erlaubnis benötigt? Wir prüfen das für Sie! Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich unter 040 284091-0 oder per E-Mail an !

 

Wichtig ist im Handwerk zu wissen: 2004 wurden etliche Handwerks­berufe für zulassungs­frei erklärt – ein Meister­brief war aus diesem Grund nicht notwendig, um ein entsprechendes Unternehmen zu gründen. Für 12 von damals 53 zulassungs­freien Berufen wurde nun aber die Meister­pflicht wieder eingeführt. Seit 2019 gilt für Betriebe in den Bereichen

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein und Terrazzo­hersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparate­bauer
  • Parkettleger
  • Rolladen- und Sonnenschutz­techniker
  • Drechsler und Holzspiel­zeugmacher
  • Böttcher
  • Raumausstatter
  • Glasveredler
  • Orgel- und Harmonium­bauer
  • Schilder- und Licht­reklame­hersteller

wieder die Pflicht, dass der Unternehmens­inhaber oder der von ihm angestellte Betriebs­leiter künftig einen Meister­brief oder äquivalenten Abschluss nachweisen können muss. Ohne den Inhaber eines Meister­briefs in verantwort­licher Position dürfen derartige Betriebe nicht mehr eröffnet werden.

Derzeit bestehende Betriebe müssen sich jedoch keine Sorgen machen: Bestands­schutz sorgt dafür, dass Betriebe weitergeführt werden dürfen, die zwischen 2004 und 2015 nach geltendem Recht auch OHNE Meister gegründet werden durften.

Sie sind nicht sicher, ob Ihr Gewerbe eine behörd­liche Erlaubnis benötigt? Sie sind nicht sicher, ob sich Ihre Idee für einen Handwerks­betrieb z. B. nur mit einem Meister­brief realisieren lässt?