Seit dem 1.7.2021 müssen elektronisch erstellte Bewirtungsbelege auch die verpflichtenden Angaben nach der Kassensicherungsverordnung enthalten. Dazu gehören die Transaktionsnummer und die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems bzw. des Sicherheitsmoduls. Die Bereitstellung des Belegs kann auch digital erfolgen. Handschriftliche Belege oder maschinelle Belege ohne die TSE Angaben berechtigen nicht mehr zum Betriebsausgabenabzug. Anders ist das nur bei Betrieben, die kein elektronisches Kassensystem einsetzen. In den Fällen bleibt der Betriebsausgabenabzug bis zum 31.12.2022 zulässig.
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