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Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Ab 01.01.2021 wird bei vielen Steuerzahlern der Solidaritätszuschlag nicht mehr berechnet werden. Das bedeutet, dass bis zu einem Jahreseinkommen

  • in Höhe von EUR 61.717,00 kein Solidaritätszuschlag anfällt,
  • in Höhe von EUR 96.409,00 wird die sogenannte Milderungszone angewandt und
  • ab EUR 96.409,00 der volle Prozentsatz (5,5 %) der Körper- oder Einkommensteuer zu berechnen ist.