Ab 01.01.2021 wird bei vielen Steuerzahlern der Solidaritätszuschlag nicht mehr berechnet werden. Das bedeutet, dass bis zu einem Jahreseinkommen
- in Höhe von EUR 61.717,00 kein Solidaritätszuschlag anfällt,
- in Höhe von EUR 96.409,00 wird die sogenannte Milderungszone angewandt und
- ab EUR 96.409,00 der volle Prozentsatz (5,5 %) der Körper- oder Einkommensteuer zu berechnen ist.