Das zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen enthält auch zwei Maßnahmen zur Unterstützung von Familien: Kinderbonus und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 EUR pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind sollen die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden (§ 6 Abs. 3 BKKG). Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet (§§ 66 Abs. 1, 31 Satz 7 EStG). Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Der Anspruch besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2020 für mindestens einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Die Auszahlung erfolgt aus Gründen grundsätzlich in zwei Teilen von 200 EUR im September und 100 EUR im Oktober 2020. Es gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das Kindergeld maßgebend sind. (z. B. § 64 EStG: Zusammentreffen mehrerer Ansprüche). Auch für eine eventuelle Rückforderung des sind die für das Kindergeld geltenden Vorschriften anzuwenden.
Auf Grund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 EUR auf 4.008 EUR für 2 Jahre angehoben und damit mehr als verdoppelt. Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind in Höhe von 240 EUR soll unverändert bleiben.