Wenn es um Erbschaftsteuerfreibträge geht hat der BFH entschieden, dass für den Erwerb eines Urenkels jedenfalls dann lediglich ein Freibetrag in Höhe von 100.000 € steuerfrei bleibt, wenn Angehörige der dazwischenliegenden Generationen noch am Leben sind. Nach dem ErbStG steht Kindern ein Freibetrag in Höhe von 400.000 € zu, den Kindern der Kinder (Enkel) 200.000 € sowie deb übrigen Personen der Steuerklasse I ein Betrag in Höhe von 100.000 €. Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes meint der Begriff „Kinder“ im ErbStG eindeutig nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge, sondern Kinder. Das gilt im Falle auch für die doppelte Verwendung des Wortes „Kinder“, so dass „Kinder der Kinder“ ausschließlich Enkel und nicht die Urenkel sind.
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