Druch das Jahressteuergesetz 2020 hat es mehrere Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht gegeben:
- Der Katalog gemeinnütziger Zwecke wird im Wesentlichen klarstellend um die Themen „Klimaschutz“ „Förderung der Ortsverschönerung“ und „Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden“ ergänzt.
- Die Freigrenze für die steuerfreie Betätigung in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird auf 45.000 EUR angehoben. Bleiben die Einnahmen inklusive Umsatzsteuer unter diesem Betrag bleibt der Gewinn steuerfrei.
- Außerdem wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften mit kumulierten Einnahmen von nicht mehr als 45.000 EUR abgeschafft.
- Schließlich wurde noch festgelegt, dass das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft zukünftig den Tatbestand der unmittelbaren Zweckverwirklichung erfüllt.