Foto hellblau leuchtender Paragraph geschützt durch Hände - bildlich für Rechtsberatung

Verkürzung der Restschuldbefreiung

Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ermöglicht überschuldeten Unternehmer*innen und Verbraucher*innen einen schnelleren Neuanfang für die Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben. Das Restschuldbefreiungsverfahrens wird auf drei statt bisher sechs Jahre verkürzt.

Mit diesem Gesetz werden Vorgaben der europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU 2019/1023) umgesetzt. Die Regelungen zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens werden über die Vorgaben der Richtlinie hinaus nicht nur für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucher*innen.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre wird rückwirkend auch für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Damit können auch diejenigen Schuldner*innen bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt wurden, wird das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt.

Anders als bislang wird es künftig für eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldner*innen ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldner*innen auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Darüber hinaus werden die Schuldner*innen in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.