Börsenkurse und Münzen in hellblau leuchtender Schrift - bildlich für Finanzen

Corona Soforthilfe verfassungswidrig?

Für viele Unterhemen sind es schwierige Zeiten, insbesondere auch für kleinere Unternehmen und Selbstständige. Durch die Corona Pandemie ist das öffentliche Leben so stark eingeschränkt, dass die Verdienstmöglichkeiten zum Teil vollständig weggebrochen sind. Da ist es unbedingt begrüßenswert, dass der Staat eingreift, um Existenzen und Arbeitsplätze zu retten. Unter den vielen Hilfsangeboten ist die Corona Soforthilfe die Wichtigste. Bund und Länder nehmen hier viel Geld in die Hand, um das Problem jedenfalls teilweise zu lindern.

Aber wer bekommt das Geld bzw. nach welchen Kriterien wird es verteilt? Hier hat sich gezeigt, dass die Verteilung ungerecht und nach meiner Auffassung sogar verfassungswidrig erfolgt. Denn der Maßstab für die Verteilung ist nicht die Betroffenheit des Unternehmens durch die Krise, sondern die aktuelle Liquiditätssituation der Unternehmen. Letzteres ist jedoch ein rein zufälliges Kriterium und kein objektives.

Alle Unternehmer sind in der gleichen Weise betroffen. Die Restaurants zum Beispiel sind aktuell aufgrund der Allgemeinverfügungen geschlossen.  Es entstehen erhebliche Umsatz- und damit Gewinneinbußen. Derjenige, der das Geld in seine Privatsphäre verbracht hat, wird jetzt belohnt. Er bekommt einen Zuschuss, den er nicht zurückzahlen muss, weil die Förderung einen Liquiditätsengpass voraussetzt und nicht einen Corona-bedingten Umsatzausfall. Steht eine solche Förderung im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen zu Subventionen und Beihilfen?

Nach meiner Auffassung ist das nicht der Fall. Staatliche Subventionen müssen sich an Artikel 3 GG messen lassen, es sei denn es gibt einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung. Hier dürfte eine solche Ungleichbehandlung vorliegen. Gleich betroffene Unternehmen bekommen in einem Fall die Förderung und in dem anderen nicht. Der entscheidende Umstand ist jedoch rein zufällig. Hätte ein Unternehmer zum Beispiel im Januar und Februar seine Rücklagen investiert, würde er jetzt die Förderung bekommen. Hätte er seine Rücklagen jedoch noch, weil die Renovierung für den Sommer geplant war, bekäme er keine Förderung.

Eine solche Ungleichbehandlung stellt dann einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn diese nicht gerechtfertigt ist. Nach der Willkürformel des Bundesverfassungsgerichts ist „der Gleichheitssatz verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss“.

Ich kann keinen sachlichen Grund erkennen. Ob ein Liquiditätsengpass vorliegt oder nicht, ist darauf zurück zu führen, wie das Unternehmen in der Vergangenheit gewirtschaftet hat. Es handelt sich damit um sachfremde Erwägungen und eine Missachtung allgemeingültiger Erfahrungssätze. Danach müssten Liquiditätsengpässe mit Darlehen überbrückt werden.

Vor allem aber entsteht durch die Zuschüsse ein klarer Wettbewerbsvorteil für liquiditätsschwache Unternehmen, denn das Ergebnis 2020 wird bei den geförderten Unternehmen um den Förderbetrag höher ausfallen. Fördermaßnahmen, die den Wettbewerb zugunsten bestimmter Unternehmen verzerren, sind jedoch unstreitig verfassungswidrig.