Was ursprünglich als schnelle und unbürokratische Hilfe am Anfang der Corona Pandemie gedacht war, mausert sich nunmehr zu einem undurchsichtigen Bürokratiemonster. Zum Rückmeldeverfahren gibt es inzwischen einen zwölfseitigen Frage- und Antwortenkatalog (https://www.ifbhh.de/api/services/document/3271). Dieser Katalog wurde im Laufe der letzten Wochen mehrfach dramatisch geändert, sodass sich zwischenzeitlich ganz andere Ergebnisse ergeben, als noch zu Beginn des Rückmeldeverfahrens. Dies bereitet nicht nur unseren Mandanten, sondern auch unserer Kanzlei erhebliche Mehrarbeit. Das hätte sich sicher vermeiden lassen, wenn schon zu Beginn des Hilfsprogramms vernünftig über dessen Ausgestaltung nachgedacht worden wäre. Schon im April 2020 hatte ich darüber berichtet, dass das Verfahren mutmaßlich auf verfassungswidrigen Grundsätzen beruht (https://kanzlei-rotermund.de/corona-soforthilfe-verfassungswidrig/). Sofern Sie die Rückmeldung ohne unsere Hilfe durchführen, beachten Sie bitte unbedingt den entsprechenden FAQ Katalog zum Rückmeldeverfahren. So gibt es inzwischen neue Regeln zur Berücksichtigung des Waren- und Materialeinkaufs, zur Berücksichtigung der Umsatzsteuervorauszahlung und auch zur Berücksichtigung von Zahlungen, die gar nicht im Förderzeitraum geleistet wurden, weil sie wegen der späteren Auszahlung der Soforthilfe erst nach Ablauf des Soforthilfe Förderzeitraums beglichen worden.
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