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Geschäftsführerhaftung in der Corona Krise

Auch während der Corona Krise hat der Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und speziell die sog. Business Judgment Rule zu beachten. Zu den wesentlichen Pflichten des Geschäftsführers gehört die Überwachung der finanziellen Situation des Unternehmens und die Überprüfung auf mögliche Insolvenztatbestände. Der Gesetzgeber hat jedoch die besonderen Herausforderungen in der Corona Krise gesehen und Erleichterungen eingeführt.

So wurde unter anderem eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO zunächst bis zum 30. September 2020 eingeführt. Aber Vorsicht! Das setzt voraus, dass die Insolvenzreife auf die Corona Pandemie zurückzuführen ist. Dies soll vermutet werden, wenn das Unternehmen am 31. Dezember 2019 zahlungsfähig war. Bei Zahlungsunfähigkeit muss zur Aussetzung der Antragspflicht darüber hinaus eine Aussicht auf deren Beseitigung bestehen. Um die Haftungsrisiken des Geschäftsführers in diesen Fällen abzumildern gelten nunmehr Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 64 S. 2 GmbHG vereinbar und unterliegen somit nicht der dort geregelten Zahlungssperre in insolvenznahen Situationen und führen daher auch nicht zu einer Haftung des Geschäftsführers. Die Einzelheiten sind höchst komplex. Entscheidungen sollten nicht ohne rechtlichen Beistand getroffen werden.