Zum 1.1.2021 gilt der Mindestlohn von € 9,50 (ab 1.7.2021 von € 9,60/ab 1.1.2022 von € 9,82/ab 1.7.2022 von € 10,45) auch für Minijobs und in Privathaushalten für alle in Deutschland tätigen Beschäftigten. Auf folgende Ausnahmen und Besonderheiten möchten wir hinweisen:
Minijobber: Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte es noch in 2020 prüfen, ob der durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie geregelte Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze von € 5.400,00 (€ 450,00 x 12 Monate) bei beschäftigten Minijobbern überschreitet. Dann würde kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
Dokumentationspflichten: Alle Arbeitgeber, die entweder Minijobber beschäftigen oder Arbeitnehmer in Wirtschaftszweigen, die die Mitführung von Ausweispapieren erfordert (u.a. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditionsgewerbe, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen) sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeiten dieser Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung muss innerhalb von einer Woche erfolgen und zwei Jahre aufbewahrt werden.
Auch für Auszubildende gibt es eine Mindestvergütung. Azubis, die im Jahr 2021 ihre Ausbildung beginnen und außerhalb der Tarifbindung liegen, müssen im ersten Lehrjahr mindestens 550 € pro Monat erhalten. Ab dem Jahr 2022 beträgt diese 585 € und ab dem Jahr 2023 dann 620 €. Ab dem Jahr 2024 soll die Mindestvergütung auf der Grundlage der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst werden. Aber auch die Vergütungen für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr sind vom Arbeitgeber anzuheben.