Hellblau leuchtendes Eurozeichen geschützt durch Hände - bildlich für Steuerberatung

Überbrückungshilfe gestartet

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, die Corona-bedingt in den Monaten Juni bis August erhebliche Umsatzausfälle erleiden. So werden bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% in dem vorgenannten Zeitraum 80% der Fixkosten erstattet. Es gibt zwei weitere Staffelungen: 50% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50% und 70% und 40% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40% und unter 50%.

Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden. Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.

Anträge sind bis spätestens 31. August 2020 über den jeweiligen Steuerberater zu stellen, mit dem die Einzelheiten zu besprechen sind.