Hellblau leuchtendes Eurozeichen geschützt durch Hände - bildlich für Steuerberatung

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Am 09.04.2020 hat das Bundesministerium für Finanzen steuerliche Erleichterungen für Hilfeleistungen in der Corona Krise bekannt gegeben.  Diese Regelungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 01.03. bis 31.12.2020 durchgeführt werden. Hier ein Auszug:

Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden

Bei Spenden soll unabhängig von der Höhe der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts als Zuwendungsnachweis ausreichen.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme sollen als Hilfen für von der Corona-Krise Betroffene zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sein. Das soll auch für Zuwendungen an Geschäftspartner gelten.

Steuerbegünstigte Körperschaften

Für die Steuerbegünstigung z.B. gemeinnütziger Vereine ist es unschädlich, wenn sie Mittel, die sie für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet. Darüber hinaus ist es auch unschädlich, wenn die Körperschaft sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner Bindung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt (z.B. die Übernahme von Einkaufs- oder Botendiensten). Auch Personal oder Räumlichkeiten können überlassen werden.

Arbeitslohnspenden

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung ihres Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 EStG, können diese Lohnanteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben.