Der Bundesgerichtshof hat ein seinem Urteil vom 20. August 2019 entscheiden, dass in der Weigerung eines Geschäftsführers, Anweisungen der Gesellschafterversammlung nachzukommen, eine Verletzung dienstvertraglicher Pflichten liege, die die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigen kann. Wann genau das der Fall ist, hängt von dem konkreten Einzelfall ab.
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