Das OLG Köln hat entschieden, dass sich ein Autokäufer auf Preisangabe der Online-Plattform verlassen können muss, ohne das „Kleingedruckte“ zu lesen. So durfte ein Kfz-Händler das Auto nicht mit einem Preis bewerben, der davon abhängig war, dass der Käufer sein altes Fahrzeug in Zahlung gibt, weil dies für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkenntlich war. Eine solche versteckte Preisangabe wurde als irreführend und daher unzulässig angesehen.
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