Die Gründung, der laufende Betrieb eines Vereins und im Zweifel auch die Abwicklung eines Vereins werfen zahlreiche Fragen rechtlicher und steuerlicher Art auf, so z. B. im Zusammenhang mit
- Vereinsgründung
- Gründungsversammlung, Gründungsprotokoll
- Vereinssatzung
- Eintragungen ins Vereinsregister
- Umstrukturierungen von Vereinen
- Liquidation des Vereins
- Einzelfragen wie Ehrenamtspauschalen, Übungsleiterpauschalen etc.
Voraussetzung und Grundlage für Vereinsarbeit ist dabei die erwähnte Vereinssatzung. Sie enthält als Quasi-Verfassung des Vereins Regelungen zu formalen Vorgängen, die Beschreibung des Vereinszwecks und Regelungen zu dessen Realisierung. Mit Letzterem ist die Satzung auch Basis für eine mögliche Anerkennung des Vereins als „gemeinnützig“. In der Satzung werden jedoch auch Ordnungsmittel des Vereins gegenüber Mitgliedern festgelegt, die u. a. Grundlage für einen Vereinsausschluss sein können. Der Satzung und ihrer Gestaltung kommt damit im Vereinsrecht enorme Bedeutung zu. Deshalb unterstützen wir Sie im Vereinsrecht umfassend, u. a. mit Beratung und Vertretung zu folgenden Themen:
- Prüfung, Gestaltung von Vereinssatzungen
- Haftung des Vereins bzw. seiner Vorstände, Kassenprüfer etc.
- Streitigkeiten über Satzungsregelungen
- Streitigkeiten über Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse
- Beratung und Vertretung vor Vereinsgerichten / staatlichen Gerichten bei Vereinsausschluss
- Vereinsstrafrecht
Viele Vereine in Deutschland sind gemeinnützig und genießen damit Privilegien, vor allem Steuerprivilegien: für den Verein, aber auch für Mitglieder und Außenstehende. So
- können gemeinnützige Vereine z. B. einkommenssteuerfreie Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen ausbezahlen („Ehrenamtsfreibetrag“)
- zahlen gemeinnützige Vereine keine Schenkungs-/Erbschaftssteuer
- sind an gemeinnützige Vereine Bußgeldzuweisungen durch Gerichte möglich
- erhalten nur gemeinnützige Vereine öffentliche Zuschüsse
Gleichzeitig existieren etliche gesetzliche Anforderungen, um in den Genuss dieser Privilegien zu kommen. So ist die Anerkennung als gemeinnützig nur möglich, wenn der Verein selbstlose Zwecke tatsächlich verfolgt und das in der Satzung festgelegt ist. Wirtschaftliche Tätigkeiten des Vereins sind u. a. deswegen nur möglich, wenn sie untergeordnet erfolgen. Dabei dürfen sie den selbstlosen Hauptzweck nicht gefährden bzw. müssen dazu dienen, den Hauptzweck zu verfolgen oder müssen für ein funktionierendes Vereinsleben unentbehrlich sein. Gerade eine solche wirtschaftliche Betätigung kann jedoch auch einen Rechtsformwechsel notwendig machen (z. B. gemeinnützige GmbH) oder erfordern, den entsprechenden Bereich aus dem Verein auszugliedern, um nicht die Gemeinnützigkeit insgesamt aufs Spiel zu setzen. Wir beraten und vertreten im Vereinsrecht deshalb unter anderem auch zu diesen Themen:
- Prüfung und Formulierung von Satzungen für gemeinnützige Vereine
- Klärung der Anforderungen an die Gemeinnützigkeit
- Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt
- Auslagerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf eine gemeinnützige GmbH
- Steuerrechtliche Besonderheiten beim gemeinnützigen Verein (Gemeinnützigkeit, Spendenbegünstigung etc.)
- Steuererklärungen für den Verein
Sie benötigen anwaltlichen Rat oder Unterstützung im Vereinsrecht? Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich unter 040 284091-0 oder per E-Mail an !